|
Information - Auszug aus dem Wirtschaftsblatt - gilt nur für Österreich Geschenke an Kunden Einkommensteuer: Geschenke für Kunden und Geschäftspartner sind üblicherweise nicht als Betriebsausgabe absetzbar. Derartige Kosten fallen unter den so genannten " nicht abzugsfähigen Repräsentationsaufwand". Sehr wohl als Betriebsausgabe geltend gemacht werden können Gegenstände die an Kunden oder Geschäftspartner verteilt werden und die aus Gründen der Werbung überlassen werden. Dies gilt aber nur dann, wenn die Gegenstände geeignet sind, eine entsprechende Werbewirkung zu entfalten. Dies ist beispielsweise bei Logopralinen oder Wein dann der Fall, wenn sie mit der Firmenaufschrift oder dem Aufdruch eines Firmenlogos versehen sind. Umsatzsteuer: Auch Kundengeschenke unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer, unter der Voraussetzung, dass für sie ein gänzlicher oder teilweiser Vorsteuerabzug möglich war. Ausgenommen sind nur Geschenke von geringem Wert oder Warenmuster. Ein geringer Wert ist bis € 40 (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen, wobei die an einem Empfänger pro Kalenderjahr abgegebenen Geschenke diese Grenze nicht überschreiten dürfen. Aufwände für geringwertige Werbeträger wie Kugelschreiber, Feuerzeuge, sind vernachlässigbar und nicht in die Grenze von € 40 mit einzurechnen. Geschenke für Mitarbeiter Lohnsteuer: Der Lohnsteuer unterliegen nicht nur die Barlöhne, sondern grundsätzlich auch alle anderen geldwerten Vorteile ( Sachbezüge ), die ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber erhält. Von diesem Grundstz gibt es eine wichtige Ausnahme: Geldwerte Vorteile aus der Teilnahme an Betriebsveranstaltungen und die dabei empfangenen Sachzuwendungen sind Lohnsteuerfrei. Für die Lohnsteuerfreiheit ist zu beachten: Sachzuwenungen sind bis maximal 186 € jährlich pro Mitarbeiter steuerfrei. Steuerfrei sind nur Sachzuwendungen. Geldzuwendungen sind immer steuerpflichtig. Entgegen einer Entscheidung des Unabhängigen Finanzsenates gelten nach Meinung des Finanzministeriums auch autobahnvignetten als Sachzuwendung. Die Abhaltung einer Betriebsveranstaltung (z.B. Weihnachtsfeier) ist für die Steuerfreiheit der Sachzuwendng nicht erforderlich. Wird eine solche abgehalten, ist der geldwerte Vorteil aus der kostenlosen Teilnahme bis zu 365 € pro Mitarbeiter im jahr steuerfrei. Einkommenssteuer: Die Geschenke können als Betriebsausgaben (freiwilliger Sozialaufwand ) geltend gemacht werden. Umsatzsteuer: Geschenke für Mitarbeiter unterliegen grundsätzlich der Umsatzsteuer. Ausgenommen davon sind nur Aufmerksamkeiten. Stand April 2008 Genauere Auskünfte: Abteilung für Finanz und Steuerpolitik - Wirtschaftskammer |


